Neue Qualifizierung für Flurförderzeuge: Was sich mit dem Entwurf des DGUV-Grundsatzes 308-001 ändern könnte

Wichtiger Hinweis: Der derzeit veröffentlichte überarbeitete DGUV Grundsatz 308-001 befindet sich noch im Entwurfsstadium. Er ist daher nicht mit einer bereits geltenden neuen Rechts- oder Regelwerkslage gleichzusetzen. Für die Qualifizierung von Fahrern von Flurförderzeugen ist weiterhin die aktuell gültige Fassung des DGUV Grundsatzes 308-001 maßgeblich.
Vom bisherigen Stufenmodell zu einer modularen Qualifizierung
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat eine umfassende Überarbeitung des DGUV Grundsatzes 308-001 angestoßen. Eine wesentliche geplante Änderung betrifft den bisherigen Aufbau der Fahrerschulung.
Bislang wird die Qualifizierung grundsätzlich über ein dreistufiges Konzept abgebildet:
- allgemeine Qualifizierung,
- zusätzliche bzw. gerätespezifische Qualifizierung,
- betriebliche Qualifizierung.
Der vorliegende Entwurf sieht dagegen eine modulare Struktur vor. Die Ausbildung soll damit stärker an den unterschiedlichen Bauarten und Einsatzbereichen von Flurförderzeugen ausgerichtet werden.
Welche Flurförderzeuge sollen künftig unterschieden werden?
Im Entwurf werden verschiedene Fahrzeuggruppen beziehungsweise Bauarten voneinander abgegrenzt. Dazu gehören unter anderem:
- Gabelstapler
- Mitnahmestapler
- Schubmaststapler
- Drei-Seiten-Stapler
- Vertikal-Kommissionierer
- Kleinteile-Kommissionierer
- Horizontal-Kommissionierer
- Niederhub-Mitgänger-Flurförderzeuge
- Hochhub-Mitgänger-Flurförderzeuge
Je nach Fahrzeugart können bestimmte Inhalte bereits durch ein anderes Modul abgedeckt sein. Für andere Fahrzeugtypen kann hingegen eine zusätzliche Qualifizierung einschließlich entsprechender Prüfung erforderlich werden.
Damit soll stärker berücksichtigt werden, dass sich Flurförderzeuge hinsichtlich Aufbau, Bedienung, Fahrverhalten und Gefährdungen teilweise erheblich unterscheiden.
Ein allgemeiner theoretischer Teil als Grundlage
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des geplanten Konzeptes ist ein allgemeiner Theorieteil.
Dieser soll die grundlegenden Kenntnisse vermitteln, die für das sichere Bedienen von Flurförderzeugen erforderlich sind. Die allgemeine Qualifizierung soll dabei nicht für jede einzelne Fahrzeugart vollständig wiederholt werden müssen.
Der theoretische Abschnitt wird nach dem Entwurf mit einer theoretischen Prüfung abgeschlossen.
Darauf aufbauend können anschließend die für das jeweilige Arbeitsgerät erforderlichen gerätespezifischen Inhalte vermittelt werden.
Gerätespezifische Module
An die allgemeine Grundlage schließen die jeweiligen fahrzeug- beziehungsweise bauartspezifischen Module an.
Hier steht nicht mehr ausschließlich die allgemeine Bedienung eines Flurförderzeugs im Mittelpunkt. Vielmehr geht es um die Besonderheiten der jeweiligen Fahrzeuggruppe.
Je nach Bauart können dabei beispielsweise besondere Anforderungen an:
- Bedienung und Fahrweise,
- Lastaufnahme und Lastverteilung,
- Sichtverhältnisse,
- Standsicherheit,
- Einsatzbedingungen,
- Gefährdungen und Schutzmaßnahmen
eine Rolle spielen.
Auch diese Qualifizierungsabschnitte sollen nach dem Entwurf mit einer entsprechenden Prüfung verbunden werden.
Die betriebliche Qualifizierung bleibt ein wichtiger Bestandteil
Eine erfolgreich absolvierte theoretische und gerätespezifische Qualifizierung allein bedeutet nicht automatisch, dass ein Mitarbeiter jedes beliebige Flurförderzeug in jedem Betrieb einsetzen darf.
Die betriebliche Qualifizierung bleibt deshalb ein wesentlicher Bestandteil.
Hier geht es insbesondere um die konkreten Bedingungen am jeweiligen Arbeitsplatz. Dazu gehören beispielsweise die vorhandenen Fahrzeugmodelle, Verkehrswege, örtlichen Gefährdungen, betrieblichen Abläufe und die Vorgaben aus der jeweiligen Betriebsanweisung.
Auch die Einweisung auf die konkret eingesetzten Fahrzeugtypen und Modelle spielt hierbei eine wichtige Rolle.
Ein Mitarbeiter kann somit über die erforderliche allgemeine und gerätespezifische Qualifikation verfügen und trotzdem vor dem Einsatz in einem anderen Unternehmen oder an einem Arbeitsplatz mit anderen Bedingungen eine entsprechende betriebliche Einweisung benötigen.
Bestehende Nachweise verlieren nicht automatisch ihre Gültigkeit
Für Unternehmen und bereits qualifizierte Fahrer ist insbesondere ein Punkt wichtig:
Mit dem Inkrafttreten einer überarbeiteten Fassung entsteht nicht automatisch die Verpflichtung, sämtliche bereits qualifizierten Mitarbeiter erneut vollständig auszubilden.
Nach dem derzeitigen Entwurf sollen bereits vorhandene Qualifizierungen und Beauftragungen grundsätzlich weiterhin berücksichtigt werden, sofern sie den bisherigen Anforderungen entsprechen und nachvollziehbar dokumentiert sind.
Eine pauschale Nachschulung aller bereits qualifizierten Staplerfahrer ist daher nicht allein deshalb erforderlich, weil der DGUV Grundsatz künftig geändert wird.
Entscheidend bleibt vielmehr, welche Regelung letztlich veröffentlicht und zu welchem Zeitpunkt sie verbindlich wird.
Was Unternehmen bereits heute beachten sollten
Auch unabhängig von der geplanten Überarbeitung sollten Unternehmen ihre Unterlagen und Qualifikationsnachweise regelmäßig überprüfen.
Dazu gehören insbesondere:
- vorhandene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise,
- dokumentierte Prüfungen,
- betriebliche Einweisungen,
- Beauftragungen der Fahrer,
- Unterweisungsnachweise,
- Betriebsanweisungen,
- Zuordnung der Mitarbeiter zu den tatsächlich eingesetzten Flurförderzeugen.
Gerade bei unterschiedlichen Fahrzeugarten ist es sinnvoll, eindeutig nachvollziehbar zu dokumentieren, welcher Mitarbeiter für welche Fahrzeugart qualifiziert und betrieblich eingewiesen wurde.
Was bedeutet die geplante Änderung für die Praxis?
Das geplante modulare System könnte die Qualifizierung künftig transparenter an der tatsächlich verwendeten Fahrzeugtechnik ausrichten.
Für Unternehmen bedeutet das vor allem, die Qualifikationen ihrer Mitarbeiter nicht isoliert anhand der Bezeichnung „Staplerschein“ zu betrachten. Entscheidend ist vielmehr, welche Qualifizierung vorliegt, für welche Fahrzeugart sie gilt und welche betriebliche Einweisung erfolgt ist.
Dabei bleibt die Verantwortung des Arbeitgebers für die sichere Organisation des Einsatzes von Flurförderzeugen bestehen.
Wichtig: Derzeit gilt weiterhin die bestehende Regelung
Der überarbeitete DGUV Grundsatz 308-001 ist zum derzeitigen Stand noch ein Entwurf. Bis zu einer endgültigen Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer neuen Fassung ist deshalb weiterhin die aktuell geltende Regelung maßgeblich.
Unternehmen sollten daher nicht vorschnell bestehende Qualifikationen oder Beauftragungen ändern. Gleichzeitig kann es sinnvoll sein, die eigenen Ausbildungs- und Dokumentationsprozesse bereits daraufhin zu überprüfen, ob sie auch bei einer späteren Umstellung auf ein modulares Qualifizierungssystem eindeutig und nachvollziehbar abbildbar sind.
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Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt den derzeit bekannten Stand des Entwurfs und ersetzt keine individuelle rechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Beratung. Maßgeblich sind die jeweils aktuell geltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben.

